Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebäudereinigung B. Zauner
1. Geltungsbereich:
1.1. Unsere Leistungen und Lieferungen an unsere Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB). Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden usw. bedürfen der Schriftform.
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten selbst bei Kenntnis durch uns nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss; Art und Umfang der Leistung:
2.1. Eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns ist verbindlich, wenn der Kunde unser Angebot unterzeichnet, das diese AGB beinhaltet. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2.2. Die Leistungen werden wie im Angebot vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. - Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2.3. Unsere Leistungen beziehen sich im Fall der Unterhalts- und/oder Stiegenhausreinigung auf einen normalen Verschmutzungsgrad. Dies falls werden besondere Reinigungsanforderungen wie z. B. nach Bau- oder Instandhaltungsarbeiten, nicht wasserlösliche Flecken, ekelerregende Verunreinigungen o. Ä. gesondert nach Aufwand verrechnet. Gleiches gilt für den Abtransport von Müll (Kartons, Schutt usw.) in einem unüblichen Ausmaß.
3. Grundsätze der Leistungserbringung:
3.1. Die vereinbarungsgemäß von uns zu erbringenden Leistungen werden fachgerecht und sorgfältig erbracht.
3.2. Wir verpflichten uns, nach bestem Gewissen ehrliches, zuverlässiges und gewissenhaftes Personal einzusetzen. Unserem Personal ist jede Kenntnis- oder Einblicknahme in die Unterlagen (Akten, Schriftstücke usw.) des Kunden verwehrt. Anweisungen betreffend die Leistungserbringung nimmt unser Personal nur von vertretungsbefugten Personen des Kunden entgegen.
3.3. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Leistungserbringung werktags zwischen 6 und 20 Uhr. Eine Leistungserbringung an Wochenenden (Samstag und Sonntag), Feiertagen oder zu Nachtzeiten bedarf einer expliziten Vereinbarung. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die zu reinigenden Flächen und Räumlichkeiten zu den genannten Zeiten frei zugänglich sind. Sofern erforderlich stellt der Kunde unentgeltlich Schlüssel von sämtlichen versperrten Räumlichkeiten, welche vom Reinigungsauftrag umfasst sind, zur Verfügung. Im Fall des Verlusts ist die Haftung mit der Haftpflichtsumme höchstbegrenzt.
3.4. Die für die Leistungserbringung erforderlichen Maschinen und Geräte werden in einsatztauglichem (d. h. entsprechend servicierten) Zustand ebenso wie die erforderlichen Reinigungsutensilien und –mittel von uns bereitgestellt.
3.5. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt nur bei einer Beauftragung mit Stiegenhausreinigung anlässlich der Reinigung auch eine Kontrolle der in den vom Reinigungsauftrag umfassten Räumlichkeiten vorhandenen Beleuchtungsmittel auf Funktionsfähigkeit. Dies falls erfolgt im Rahmen der regulären Reinigung ein Austausch, sofern die Lampen mit einer für die sonstigen Reinigungsaufgaben ohnedies erforderlichen Leiter erreichbar sind. Die Kosten der Leuchtmittel werden zu unseren Einkaufspreisen mit einem Zuschlag von 10 % in Rechnung gestellt.
3.6. Der Kunde stellt ohne Berechnung einen verschließbaren Raum zwecks Einlagerung der Reinigungsmaschinen und -geräte und der sonstigen Reinigungsutensilien und –mittel sowie kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Reinigungsmaschinen zur Verfügung.
3.7. Sofern zur Glatteisbildung neigende Flächen Vertragsgegenstand sind, werden diese bei Temperaturen knapp über und unter Gefrierpunkt nur gekehrt, aber nicht gewaschen. Freiflächen werden nur im Sommer und in diesem auch nur an niederschlagsfreien Tagen gereinigt.
3.8. Im Fall der Stiegenhaus- oder Sonderreinigung werden die von uns erbrachten Reinigungsleistungen unter Angabe des Leistungstages, Art und Umfang der durchgeführten Reinigungsleistungen (sofern geboten unter Einschluss der Leuchtmittelwartungen) und der Personen (Mitarbeiter), welche die Leistungen erbracht haben, fortlaufend dokumentiert.
4. Informationspflichten des Kunden:
4.1. Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm für die Zwecke der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bereitgestellten Angaben und Informationen richtig und vollständig sind.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf besondere Risiken, von welchen allenfalls eine Gefährdung o. Ä. für die Reinigungsdienstleistung bzw. die diese durchführenden Mitarbeiter ausgehen könnte, hinzuweisen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen:
5.1. Die im Angebot angegebenen Preise beruhen auf den im Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Bei deren Änderung sind wir berechtigt, jeweils zu Jahresbeginn die Preise entsprechend den kollektivvertraglichen Erhöhungen anzupassen.
5.2. Bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen wird dem Kunden das monatliche Entgelt von uns jeweils Mitte des Reinigungsmonats in Rechnung gestellt und ist binnen 21 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzüge zahlbar. Einmalige Reinigungsleistungen werden nach Leistungserbringung abgerechnet, wobei auch diese Rechnung binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zahlbar ist.
5.3. Im Verzugsfall gelten die für Unternehmergeschäfte gültigen Verzugszinsen als vereinbart. Überdies sind wir bei einem Verzug von mehr als 14 Tagen berechtigt, die uns vertraglich obliegenden Leistungen bis zu vollständigen Begleichung unserer Ansprüche auszusetzen, ohne dass hierdurch unsere Gegenforderung berührt würde.
5.4. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen des Kunden ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt ist.
5.5. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages. 5.6. Zahlungen des Kunden werden unbeschadet eventueller Widmungen des Kunden auf die älteste Schuld angerechnet, wobei zuerst die Tilgung von Zinsen und Nebenspesen erfolgt.
6. Gewährleistung:
6.1. Der Kunde erklärt, dass weder das nach dieser Vereinbarung zu reinigende Objekt noch die darin befindlichen Gegenstände einer besonderen Behandlung bedürfen. Der Kunde verpflichtet sich, umgehend auf derartige Umstände hinzuweisen. Kommt der Kunde dieser Hinweispflicht nicht nach, ist jede Haftung bzw. Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen.
6.2. Unsere Leistungen gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
6.3. Bei einmaligen Werkleistungen (z. B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – gegebenenfalls auch abschnittsweise - spätestens drei Tage nach schriftlicher oder mündlicher Meldung der Leistungserbringung durch uns. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als abgenommen. Im Übrigen gilt Pkt. 6.2. sinngemäß.
6.4. Werden vom Kunden berechtigterweise Mängel beanstandet, so sind wir zur Nachbesserung verpflichtet. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die Beseitigung für uns nicht zumutbar ist, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung eine angemessene Herabsetzung des auf die Leistungsperiode entfallenden Entgelts verlangen (Preisminderung). Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, nicht zu.
6.5. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an uns weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
6.6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
6.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
7. Haftungsbeschränkungen:
7.1. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
8. Laufzeit:
8.1. Sonderreinigungsaufträge werden jeweils nur für eine einmalige Durchführung abgeschlossen.
8.2. Sonstige Reinigungsaufträge werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – auf unbestimmte Zeit geschlossen. Diese Reinigungsaufträge können von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jedes Quartals gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Vertragsparteien verzichten für das erste Vertragsjahr (maßgeblich ist der erste jenes Monats, in welchem von uns erstmals Reinigungsleistungen zu erbringen sind) auf die Ausübung des Rechts zur ordentlichen Kündigung.
8.3. Eine sofortige Auflösung ist für den jeweils anderen Vertragspartner ohne Bindung an Fristen oder Termine möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn
- über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein entsprechender Antrag mangels voraussichtlicher Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird;
- ein Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem anderen Vertragspartner länger als einen Monat im Verzug ist und diese Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Nachfristsetzung nicht erfüllt.
8.4. Jede Auflösung bzw. Kündigung nach diesem Punkt bedarf der Schriftform.
9. Vertraulichkeit:
9.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen bei der Anbahnung und/oder Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen, wie auch alle internen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Vorgänge vertraulich zu behandeln und weder zu verwerten, noch Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung wird durch die Auflösung bzw. Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, nicht berührt und bleibt daher auch danach bestehen.
10. Abwerbeverbot:
10.1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum von 6 Monaten danach unser Personal nicht abzuwerben und/oder zu beschäftigen.
11. Schlussbestimmungen:
11.1. Erfüllungsort ist das / sind die vertragsgegenständliche(n) Objekt(e) des Kunden.
11.2. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, am Eingangs- bzw. Hausportal des Kunden ein auf uns hinweisendes Firmenschild anzubringen.
11.3. Geschäftsnotwendige Daten werden EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.
11.4. Im Falle von Streitigkeiten aus, über oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gelangt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG bzw. vergleichbarer Bestimmungen zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
11.5. Gerichtsstand für alle unmittelbar und mittelbar aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht.
11.6. Allfällige Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
11.7. Mitteilungen der Vertragspartner haben schriftlich und an die vom jeweils anderen Vertragspartner bekannt gegebene Adresse zu erfolgen.
11.8. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
12. Besondere Bestimmungen für Verbraucherverträge:
12.1. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch, wenn der Kunde Verbraucher des Konsumentenschutzgesetzes ist.
12.2. Zwingende Bestimmungen zugunsten von Verbrauchern, insb. solche des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt.